One Stop Shop – Fernverkäufe 2021
Lesedauer ca. 2 Minuten
Die größte Reform der Umsatzsteuer für den EU-Onlinehandel
Ab dem 01.07.2021 gelten neue EU-Umsatzsteuer-Regelungen. Bitte setze dich rechtzeitig mit deinem Steuerberater zusammen, um hier rechtlich optimal informiert und vorbereitet zu sein.
Wir geben eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum One Stop Shop-Verfahren:
- Die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder für den Versand an Privatkunden im Ausland entfallen.
- Es gilt eine einheitliche europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR (netto) für alle EU-Länder in Summe.
- Wenn du als Onlinehändler diese Schwelle erreichst, wirst du in jedem EU-Land steuerpflichtig – auch wenn du nur ein Paket in das Land versendest.
- Die erforderlichen Umsatzsteuermeldungen können für alle EU-Länder zentral über den One Stop Shop (OSS) des Landes erledigt werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Die Bezahlung der Umsatzsteuern erfolgt zentral in einer Summe über den One Stop Shop. Diese Beträge werden dann durch den OSS aufgeteilt und automatisch an das jeweilige EU-Land übermittelt.
- Lokale USt-Registrierungen und -Meldungen in anderen EU-Ländern sind für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen an Endkunden (=Fernverkäufe) bei Nutzung des OSS-Verfahrens künftig nicht mehr notwendig.
- Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig.
- B2B-Lieferungen können nicht über den One Stop Shop gemeldet werden, hier bleibt alles wie bisher mit lokalen Meldungen im Zielland.
Weiterführende Links und Quellen:
https://www.youtube.com/watch?v=pWTQm1K5wsM
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